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Gut zu wissen: Mieter fragen – Vermieter antworten

Bochum, 06.09.2016 – „Wir wohnen nicht, um zu wohnen, sondern wir wohnen, um zu leben.“, stellte einst der deutsche Theologe Paul Johannes Tillich in zeitloser Richtigkeit fest. Die eigene Wohnung ist vielen Deutschen auch heutzutage der Mittelpunkt ihres Lebens. Trautes Heim, Glück allein – hierzulande meistens im Rahmen eines Mietvertrags: Statistiken zufolge lebt ein Großteil der Deutschen zur Miete – im Jahr 2015 waren es rund 35 Millionen. Für sie gelten andere Bestimmungen und Richtlinien als für Eigentümer von Wohnungen oder Häusern. Deutschland, einig Mieterland? Nicht immer, denn um viele Fragen des täglichen Zusammenlebens ranken sich Mythen und Missverständnisse. Bettina Benner, die Pressesprecherin von Vonovia, eines der größten deutschen Wohnungsunternehmen, gibt Antworten auf Fragen, die sich viele Mieter stellen:

 

 

1.   Sind Auszugsprämien oder Ablösevereinbarungen zulässig?

 

„Auszugsprämien und Ablösen sind getrennt voneinander zu betrachten. Weder der Vermieter, noch der Vormieter ist berechtigt, vom Mietinteressenten eine Auszugsprämie zu verlangen. Derartige Abkommen sind grundsätzlich unzulässig. Erlaubt sind hingegen Ablösevereinbarungen, z.B. zwischen dem ausziehenden Vormieter und dem wohnungssuchenden Nachmieter. Wird zwischen diesen beiden Parteien ein Kaufvertrag, z.B. über eine Einbauküche, geschlossen, so ist dies zulässig. Gemäß dem sogenannten Wohnungsvermittlungsgesetz darf der Kaufpreis für die Möbel oder Einrichtungsgegenstände deren Zeitwert dabei nicht erheblich überschreiten. Das käme einer Abstandszahlung gleich und ist deshalb unzulässig.“   

 


2.   Darf ich in meiner Wohnung Löcher in die Wände bohren?

 

„Das Bohren von Löchern gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und ist insofern im üblichen Umfang auch gestattet. Das Anbohren von Badfließen oder Kacheln in der Küche ist ebenfalls erlaubt. Ein Schadenersatzanspruch seitens des Vermieters besteht nicht. Wird im Mietvertrag aber vereinbart, dass der Mieter beim Auszug Schönheitsreparaturen zu leisten habe, so ist darin auch das Beseitigen von Bohrlöchern inbegriffen.“

 

 

3.   Ich habe Haustiere - darf ich auf meinem Balkon ein Netz installieren?

 

„Wer Hunde oder Katzen halten möchte, sollte seinen Vermieter vorab um Erlaubnis fragen. Soll zudem ein Fangnetz installiert werden, ist das ebenfalls mit dem Vermieter abzuklären, da das Anbringen einer solchen Vorrichtung eine Veränderung der Mietsache darstellt. Wird für die Montage des Netzes nicht in die Bausubstanz der Wohnung eingegriffen, erteilt der Vermieter für gewöhnlich problemlos seine Zustimmung. In jedem Fall sollte man solche Netze installieren, die nur mit der Balkonbrüstung verschraubt werden und sich rückstandslos entfernen lassen.“

 

 

4.   Darf ich auf meinem Balkon Vögel füttern?

 

„In der kalten Jahreszeit hat das Füttern von Singvögeln hierzulande Tradition. Auf der Fensterbank oder auf dem Balkon dürfen Mieter deswegen auch Vogelfutter ausstreuen oder Knödel anbringen. Meisen, Finken & co dürfen aber nur bei Schnee und Frost gefüttert werden. Alles andere wäre nicht im Sinne der Tiere. Sofern der Mieter für die Installation nicht in die Bausubstanz des Balkons eingreift, ist es auch gestattet, ein kleines Vogelhäuschen aufzustellen. Hier ist jedoch zu beachten, dass es vertragswidrig sein kann, wenn Futterreste den Balkon des darunter wohnenden Nachbarn verschmutzen. Der Vermieter kann dem vogelfütternden Mieter im Falle einer solchen Balkonverschmutzung die Nutzung eines Vogelhäuschens – zumindest an diesem Platz – untersagen. Weil von ihnen Verschmutzungen und Ungeziefer ausgehen können, ist das Füttern von Tauben nicht zulässig.“

 

 

5.   Darf ich in meiner Mietwohnung musizieren?

 

 „Wie auch das das Hören von Musik in Radio oder TV, ist das Musizieren in einer Mietwohnung grundsätzlich gestattet. Aus Rücksichtnahme vor den Nachbarn sollte dabei aber auf die Lautstärke geachtet werden. Das Recht darauf, Instrumente zu spielen, kann mietvertraglich eingeschränkt sein. Hier müssen Mieter auf individuelle Vereinbarungen achten. Sind keine konkreten Regelungen getroffen, gelten zwei bis drei Stunden des täglichen Musizierens als verträglich, sofern sie außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten, also v.a. nicht nach 22 Uhr liegen.“