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BBQ auf dem Balkon – darf ich das?

Bochum, 21.06.2016 – Gutes Wetter, gekühlte Getränke, leckere Rezepte: Die Grillsaison ist für viele die schönste Zeit des Jahres. Doch, was tun, wenn man keinen Garten hat? In vielen Parks ist das Grillen nicht gestattet. Darf ich meinen Balkon für ein ausgelassenes BBQ benutzen oder ist das verboten? Das hängt zunächst davon ab, ob der Mietvertrag hierzu eine Auskunft gibt. Ist dort ein Grillverbot niedergelegt, dann hat der Mieter sich daran zu halten. „Ist im Mietvertrag keine Regelung getroffen, dann ist das Grillen auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt. Aber es gibt Verhaltensregeln, an die sich die Mieter auch im Interesse ihrer Nachbarn halten sollten.“, sagt Max Niklas Gille. Er ist der Pressesprecher von Vonovia, eines der führenden deutschen Wohnungsunternehmen und kennt die Rahmenbedingungen für eine harmonische Grillsaison in Mehrfamilienhäusern. Bevor man seinen Grill auf dem Balkon aufbaut, sollte man also auf jeden Fall nochmal in den Mietvertrag schauen, sonst droht eine Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar die fristlose Kündigung.

Rücksichtnahme beim Grillen
Ob die leckere Bratwurst zum Feierabend oder das ausgelassene Grill-Buffet am Wochenende: In den warmen Sommerwochen gibt es nichts Schöneres als ein schönes BBQ daheim. Auch Mieter in Mehrparteienhäusern wollen auf diesen Genuss nicht verzichten – müssen sie auch nicht. Wer auf seinem Balkon aber den Holzkohlegrill anfeuert, macht sich bei den Nachbarn keine Freunde. Deshalb gilt hier: Grillen ist zwar auch auf dem Balkon erlaubt, jedoch nur, wenn sich keiner der Nachbarn belästigt fühlt – durch eine hohe Rauchentwicklung zum Beispiel. Die Rechtsprechung sieht sogar vor, dass im Zeitraum von April bis September einmal im Monat gegrillt werden darf, wobei die Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Mieter zwei Tage im Voraus darüber informiert werden. „Ganz so kompliziert machen wir es unseren Mietern nicht. Jeder grillt gern und dem wollen wir als Vermieter nicht im Wege stehen. Wir raten unseren Mietern aber zu einem Elektrogrill. Mit diesem entsteht viel weniger Rauch und die Nachbarn werden vom eigenen Grillvergnügen weniger beeinträchtigt.“, erklärt Max Niklas Gille von Vonovia.

Rauchentwicklung und Nachtruhe im Auge haben
Wer keine Einschränkung in seinem Mietvertrag hat, darf auf dem Balkon grillen, wenn er dafür Sorge trägt, die Nachbarn dabei nicht zu belästigen. Ein Elektrogrill sollte der Holzkohle deshalb immer vorgezogen werden. Zu empfehlen sind außerdem Aluminiumschalen – sie fangen austretendes Fett und andere Flüssigkeiten auf und hemmen dadurch den Rauch und die Geruchsbildung. Zur Rücksichtnahme zählt nicht nur das Reduzieren der Rauchentwicklung, sondern auch das Beachten der Lautstärke. Es ist erlaubt auf dem Balkon zu grillen, zu essen und sich in angemessener Lautstärke zu unterhalten. Sogar hin und wieder zu feiern, ist in Ordnung, sofern das nicht zur Regel wird und sich die Nachbarn nicht gestört fühlen. Generell gilt aber für alle Aktivitäten auf dem Balkon: Um 22 Uhr kehrt Ruhe ein. Auch die Nachbarn sind verpflichtet, sich daran zu halten. Wird die Nachtruhe missachtet, muss nicht gleich mit rechtlichen Konsequenzen gedroht werden. In der Regel können sich die Hausbewohner schon untereinander einig werden. Meistens genügt ein freundliches Wort – suchen Sie das persönliche Gespräch mit Ihren Nachbarn.